Allgemeine Geschäftsbedingungen der
cometosee.it exclusive travel UG (haftungsbeschränkt)
(nachfolgend cometosee.it genannt)
AGBs für Vermittlung von Ferienunterkünften
Die Firma cometosee.it vermittelt den Abschluss von Verträgen für Ferienunterkünfte und Yachtcharter. Hierbei tritt cometosee.it lediglich als Vermittler auf und vertritt die Vermieter von Ferienunterkünften in der Anbahnung von Verträgen.
1. Mit der fernmündlichen, elektronischen oder schriftlichen Buchung bieten Sie der Firma cometosee.it den Abschluss eines Reisevermittlungsauftrags verbindlich an! cometosee.it behält sich die Annahme dieses Angebots vor. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die cometosee.it oder der Leistungsträger (Vermieter/Veranstalter) dem Kunden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail die Buchung bestätigt. Bitte beachten Sie, dass bei einem späteren Rücktritt Stornogebühren des Vermieters anfallen können. Mit der Buchung akzeptieren Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vermieters/Veranstalters z.B. Höhe der Kaution etc. sowie die nachfolgenden AGBs von cometosee.it.
1.2 Diese AGBs finden Sie als PDF auf unserer Webseite. Wir empfehlen Ihnen, sie auszudrucken.
1.3 Bei einer erfolgreichen Buchung erhalten Sie von der Firma cometosee.it als Vermittler eine E-Mail als Vorab-Bestätigung. Alle weiteren Informationen erhalten Sie anschließend nochmals vom jeweiligen Eigentümer / Reiseveranstalter oder auch von cometosee.it als Reiseagentur.
1.4 Kunden sind verpflichtet, die Bestätigung unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und cometosee.it oder den Leistungsträger auf Unrichtigkeit oder Abweichung hinzuweisen. Hinweise haben innerhalb von 3 Tagen nach Zugang zu erfolgen. Verspätet angezeigte Unrichtigkeiten können nicht mehr berücksichtigt werden und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
1.5 Sollten Sie innerhalb einer Woche nach Zugang unserer E-Mail keine weitere Bestätigung erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir den erneuten Versand veranlassen können.
1.6 Die Ferienunterkünfte sind auf Anfrage buchbar. Diese verbindliche Anfrage vor Ort dauert i.d.R. 1 – 3 Werktage, kann aber in Ausnahmefällen auch ca. eine Woche benötigen, wenn z.B. der Vermieter vor Ort nicht erreichbar ist. Sie bleiben an Ihre Buchungsanfrage gebunden, es sei denn, Sie setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist (z.B. „Bitte Antwort bis Freitag 16 Uhr“).
1.7 Grundlage für eine Buchung ist die ausführliche Objekt-Beschreibung im Internet, die auf den Angaben des Veranstalters / Vermieters beruhen. Auswahlkriterien während der online-Suche oder im Kurztext dienen nur der Orientierung und können sich im Ausnahmefall auch ändern! Unter der Detailbeschreibung finden Sie ebenfalls weitere Fotos – sofern vorhanden –, Angaben zur weiteren Ausstattung und Lage.
2. RESERVIERUNG
Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung wird eine Anzahlung von 30% fällig.
2.1 RESTZAHLUNG
Die Restzahlung ist 8 Wochen vor Ankunft fällig. Unmittelbar nach Eingang der Restzahlung erhalten Sie Ihre Reiseunterlagen (Mietgutschein und Anreisebeschreibung). Liegt zwischen Reservierung der Unterkunft und Anreisedatum weniger als 8 Wochen werden sofort 100% des Mietpreises fällig.
2.2 RÜCKTRITT DER KUNDEN
Stornierungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Der Eingang der schriftlichen Stornierung bei cometosee.it oder Ihrer Buchungsstelle ist für die Höhe der Stornokosten maßgebend. Bei Streichung der Reservierung werden folgende Pauschal-Stornogebühren sofort fällig:
bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% (Anzahlung)
von 59 Tagen bis 42 Tagen vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
von 41 Tagen bis zum Tag des Mietbeginns 100% des Mietpreises
2.3 KÜNDIGUNG DURCH cometosee.it ./ERSATZLEISTUNGEN
Wird durch unvoraussehbare Ereignisse die Einhaltung des Mietvertrages unmöglich, so behält sich die Firma cometosee.it das Recht vor, ein gleichwertiges Ersatzobjekt anzubieten. Ist dies nicht möglich oder nicht gewünscht, so wird der entrichtete Mietpreis zurückerstattet.
2.4 BELEGUNG, UMBUCHUNG, ERSATZPERSONEN
Die Belegung durch den Anmeldenden darf die ausgeschriebene Personenzahl nicht überschreiten (Kleinkinder werden mitgezählt). Der Schlüsselhalter hat das Recht, überzählige Personen auszuweisen. Kleinkinder unter 2 Jahren (im Moment der Abreise) werden nicht gezählt. Beachten Sie bitte trotzdem, dass in einigen Häusern die Anzahl der Kleinkinder beschränkt ist und daher auf jeden Fall im Moment der Buchung angegeben werden muss. Alle Kinder über 2 Jahre, unabhängig davon wo sie schlafen, werden wie Erwachsene mitgezählt. Umbuchungen werden - wenn möglich - unter der Bedingung entsprochen, dass die dadurch entstehenden Mehrkosten entrichtet werden. Umbuchungskosten sind sofort fällig. Ist der Anmeldende an der Nutzung der Wohneinheit gehindert, so können Ersatzpersonen angemeldet werden. Der Dritte tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein und muss den Reiseerfordernissen genügen, insbesondere Vorschriften gesetzlicher und behördlicher Natur. Es werden hier lediglich geringfügige Mehrkosten entstehen, es sei denn, dass dies eine Umbuchung (anderer Zeitraum oder Wohneinheit) verursacht.
3. VERSICHERUNG
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Fragen Sie Ihre Buchungsstelle.
4. ANKUNFTS- UND ABREISEZEITEN
Die Ankunft der Gäste hat zwischen 16.00 und 19.00 Uhr zu erfolgen. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung an cometosee.it. Bei Verspätungen ist der Gast gebeten, unter den angegebenen Nummern, cometosee.it oder die Besitzer/Verwalter des Hauses zu benachrichtigen. Bei Komplikationen, die durch Nichteinhaltung der Ankunftszeiten auftreten, übernimmt cometosee.it keine Verantwortung. Am Abreisetag muss das Haus bis 10.00 Uhr übergeben werden, da es für die nachfolgenden Gäste geputzt werden muss.
5. KAUTION
In der Regel verlangt der Vermieter eine Kaution.
Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter/Veranstalter (Angabe der Summe in der Preisliste) bestimmt.
Bei der Ankunft ist eine Kaution dem Schlüsselhalter in bar auszuhändigen. Diese wird am Abreisetag erstattet, wenn keine Schäden am Haus oder an dem Mobiliar festgestellt werden. Der Schlüsselhalter kann bei Nichteinhaltung den Zutritt verweigern.
6. HAUSTIERE
Haustiere sind in der Regel nicht gestattet und dürfen nur auf Anfrage mitgenommen werden. Für Haustiere kann eine zusätzliche Kaution verlangt werden.
7. BEANSTANDUNGEN
Alle Wohneinheiten wurden sorgfältig inspiziert und beschrieben. Im Falle von Unterbrechungen von Wasser-, Gas-, Telefon- oder Stromversorgung, Elektroapparate und Internetanschluss sind wir bei der Behebung gerne behilflich. Falls auftretende Störungen nicht sofort zu beseitigen sind, müssen Sie sich sofort und direkt mit uns in Verbindung setzen, damit eventuelle Verhandlungen auf Erstattungen mit dem Besitzer abgesprochen werden können. Beanstandungen, die erst am Ende des Aufenthaltes gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Kunden, die die Wohneinheit ohne Benachrichtigung oder Abhilfeverlangen verlassen, verlieren jedes Anrecht auf event. Erstattungen oder Minderungen.
8. REINIGUNG, INSTANDHALTUNG UND PFLICHTEN DES MIETERS
Die Wohneinheit wird vom Schlüsselhalter sauber übergeben. Beanstandungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Am Ende des Aufenthaltes ist die Wohneinheit in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Ist das Haus nicht in Ordnung und aufgeräumt, ist der Schlüsselhalter berechtigt, die Reinigungskosten aus der Kaution einzubehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und alle während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Mietreisenden entstandenen Schäden zu ersetzen.
9. HINWEISE FÜR PERSONEN MIT SCHWEREN GESUNDHEITSPROBLEMEN UND BEHINDERTE
Behinderte sollten unbedingt vor einer Reservierung mit uns absprechen, ob das Haus für Ihre Bedürfnisse geeignet ist. Unsere Häuser befinden sich auf dem Land: Insekten, Spinnen, Bienen, Wespen, Hunde und Katzen sind normal in ländlichen Gegenden.
10. ANFAHRTSWEGE
Die Mehrheit unserer Wohneinheiten befinden sich auf dem Land und viele davon sind nur durch unasphaltierte, manchmal steile Straßen zu erreichen. Deswegen empfehlen wir Kunden, die mit tiefer gelegten Autos oder Pkw’s mit niedriger Federung anreisen möchten, im voraus zu fragen, ob die Anfahrtswege geeignet sind. Wir raten davon ab, mit Kleinbussen oder Vans anzureisen. Fragen Sie bitte immer bei uns nach, wenn Sie vorhaben, mit einem solchen Fahrzeug zu Ihrem Haus zu fahren.
11. SWIMMING POOLS
Der Swimmingpoolbetrieb (leider wetterabhängig) ist in der Regel vom 30.05 bis 03.10. Je nach Wetter können Swimmingpools länger betrieben werden (dies jedoch ohne Gewähr). Die Schwimmbäder sind nicht eingezäunt, und es gibt keine Schwimmmeister. Die Gäste benutzen den Pool auf eigene Gefahr. Kinder müssen immer überwacht werden. Weder der Hausbesitzer, noch cometosee.it, noch eine andere Buchungsstelle übernehmen Verantwortung für die Benutzung des Schwimmbades.
12. HEIZUNG
Heizkosten sind nicht inklusive und müssen vor Ort am Abreisetag an den Besitzer oder den Hausverwalter gezahlt werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Heizkosten in Italien im Vergleich zu anderen Ländern erheblich teurer sind. Außerdem ist der Zeitraum, in dem Heizungen angeschaltet werden dürfen, gesetzlich geregelt und von Ort zu Ort anders. Wenn Sie ein Haus in der Nebensaison suchen, sollten Sie sich vorher über die Heizkosten informieren. Es kann sein, dass eine Extrakaution nötig ist.
13. WASSER- UND STROMVERSORGUNG
Fast alle Wohneinheiten sind für den typischen Urlaubsbedarf ausgerichtet. Viele sind umgebaute Bauernhäuser oder antike historische Gebäude. In Italien ist die Stromlast gesetzlich beschränkt, daher kann bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Elektrogeräte die Stromkapazität nicht ausreichen. Benutzen Sie bitte daher nicht alle Geräte gleichzeitig (z.B. Wasserboiler und Geschirrspüler). In Italien herrscht im Sommer Wasserknappheit. Bitte gehen Sie damit sparsam um.
14. DAS HINTERLASSEN VON WERTGEGENSTÄNDEN IM HAUS ERFOLGT AUF EIGENES RISIKO DER GÄSTE
Weder cometosee.it, noch die Eigentümer und deren Angestellte können für einen eventuellen Verlust haftbar gemacht werden.
15. GERICHTSSTAND
Alle Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen. Falls es zu Meinungsverschiedenheiten kommt, gilt deutsches Recht und der Gerichtsstand von Schwerin, Deutschland als vereinbart.
AGBs zur Vermittlung von Yachten
Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur cometosee.it geschlossen.
ZAHLUNG,RÜCKTRITT, NICHTANTRITT DES CHARTERERS
1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe (30 -50 % des Charterpreises) bei Vertragsabschluß fällig, der Rest - sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen - 8 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.
2. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
3. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.
PFLICHTEN DES VERCHARTERERS
4. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.
5. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.
3. die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen,Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigt. Beim Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers zu unterzeichnen. Dies gilt für Charter in Griechenland, wo der Charterer die vom Ministerium erlassenen griechischen Charterverträge unterzeichnen muss. Diese gehen Ihnen zusammen mit einer deutschen Übersetzung vor Ihrer Charter zu.
REPARATUREN UND MOTOREN-UND BILGENÜBERWACHUNG
1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
RÜCKTRITT DES CHARTERERS ODER MINDERUNG DES CHARTERPREISES BEI VERSPÄTETER ÜBERGABE ODER MÄNGELN
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden.
2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Dieser ist für die Führung der Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.
HAFTUNG DER AGENTUR
1. Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.
HAFTUNG DES CHARTERERS
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Inregressnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluss einer Folgeschadenversicherung. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
GEMISCHTES/NEBENABREDEN/AUSKÜNFTE/SALVATORISCHE KLAUSEL
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.
2. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
3. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.
GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.
AGBs ZU REISEVERANSTALTUNGEN
1. Reisevertrags - Abschluss
1.1 Mit der Buchung (Anmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) sowie andere Leistungsträger (z.B. Hotels, Agriturismo, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, noch über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt oder es sich um Tagestouren handelt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahnmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Leistungen
2.1 Die von cometosee.it exclusive travel geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.
2.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubrik Leistung im Katalog nichts anderes aufgeführt ist.
2.3 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.
2.4 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch cometosee.it exclusive travel und den kooperierenden Transportunternehmen sowie der individuellen An- und Abreise.
3. Preis- und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5 cometosee.it exclusive travel behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann cometosee.it exclusive travel den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Rechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann cometosee.it vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann cometosee.it von seinen Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren cometosee.it gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für cometosee.it nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird cometosee.it Sie unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn cometosee.it in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
4. Bezahlung
4.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% - 30 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem unter 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Davon abweichende Regelungen gelten für die Vermietung von Ferienhäusern & Villen sowie für die Vermietung von Motorbooten, Segelbooten und Yachten, wo cometosee.it lediglich als Vermittler auftritt.
4.3 Ausnahmen von der Absicherungspflicht
Anbieter von Tagesfahrten sind laut BGB § 651k von der Absicherungspflicht ausgenommen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
4.4 Nach Erhalt der Anzahlung erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung in der auch die Restsumme ausgewiesen ist. Die Reisepapiere werden nach vollständigem Zahlungseingang unverzüglich versandt. (davon ausgeschlossen sind Tagesfahrten)
4.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn - Stornierungskosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber cometosee.it unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis 46 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt ("No-Show") 80% des Reisepreises.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Bei Stornierung des gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.
6. Umbuchung - Wechsel des Reiseteilnehmers
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, berechnet cometosee.it exclusive travel bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person.
6.2 Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommenen Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindest-Teilnehmerzahl
cometosee.it exclusive travel kann bis 14 Tage vor Reisebeginn bei Mehrtagestouren und 2 Tage vor Reisebeginn bei Tagestouren von einer Veranstaltung zurücktreten, soweit eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bekannt, wird der Kunde hierüber unterrichtet. Eingezahlte Anzahlungen werden in diesem Falle umgehend zurückerstattet.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB § 651 verwiesen.
11. Obliegenheiten der Kunden
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
11.2 Fristsetzung durch Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein/ Reisesicherungsschein/ Rechnung) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) Wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12.4 Eine Haftung für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder der Stromversorgung wird ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Heizung, Klimaanlage, Lift, Swimmingpool.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen
14.2 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinaus gehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
16. Gültigkeiten
Sämtliche Angaben auf diesen Seiten über Leistungen, Programme, Termine, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand bei der Veröffentlichung des Programms 2010. Mit Erscheinen eines neuen Programms verlieren alle vorher erschienenen Programme ihre Gültigkeit.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen cometosee.it und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen von cometosee.it gegen den Kunden im Ausland für die Haftung der cometosee.it dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen der cometosee.it ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann cometosee.it nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von cometosee.it gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist wird als Gerichts stand der Sitz von cometosee.it vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und cometosee.it anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für diesen günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
19. Sonstige Regelungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Der Veranstalter ist:
cometosee.it
exclusive travel UG
(haftungsbeschränkt)
Alte Salzstrasse 34
23996 Dambeck
Germany
Geschäftsadresse in Italien:
cometosee.it
Via Mazzini, 40
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